Stadtführungen Leipzig und kulinarische Tour
Biermus & Löwenpranke

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen und Verträge zwischen dem Gästeführer und den Bestellern von Leistungen sowie den Teilnehmern an den Führungen/Reisedienstleistungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 1 Vertragsschluss

  1. Die vorgeschlagenen Inhalte von Führungen und Termine auf der Internetseite des Gästeführers (im Folgenden <Auftragnehmer>) sind unverbindlich und bedürfen eines konkreten Angebots durch den Auftragnehmer und einer Annahme durch den Besteller.
  2. Der Auftragnehmer unterbreitet dem Kunden auf dessen Wunsch ein Angebot über eine Stadtführung und die gewünschten Zusatzleistungen. Der Vertragsschluss kommt durch Bestätigung dieses Angebotes durch den Besteller zustande. Die Bestätigung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Mit Vertragsabschluss werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anerkannt.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Die Gäteführungen erfolgen grundsätzlich zu Fuß oder im eigenen Bus/Fahrzeug des Bestellers, sofern keine Zusatzleistungen (z.B. über Auftragnehmer gemietetes Transportmittel) vereinbart werden. Sonderwünsche und Besonderheiten (z.B. bei Menschen mit Behinderungen; Mitbringen von Tieren) können nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Besteller rechtzeitig angegeben werden.
  2. In dem Angebot des Auftragnehmers werden alle für die Leistungserbringung relevanten Details wie Personenanzahl, Datum, Zeit, Treffpunkt, Art der Leistung, Honorar und Zahlungsweise aufgeführt.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Umbuchungen sind grundsätzlich möglich, wenn es dem Aufragnehmer zeitlich und organisatorisch möglich ist. Jedwede Änderung nach Vertragsschluss bedarf der Bestätigung des Auftragnehmers (schriftlich oder per E-Mail). Ein Rechtsanspruch auf Umbuchung besteht nicht.
  4. Sollte der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erbringen können, ist er berechtigt einen Dritten mit der Durchführung der Leistung zu beauftragen.
  5. Der Auftragnehmer kann für einzelne Zusatzleistungen der Führung (über Auftragnehmer gemietetes Transportmittel, gastronomische Versorgung, Eintrittskarten usw.) Subunternehmen beauftragen.

§ 3 Bezahlung und Stornierung

  1. Die Bezahlung erfolgt per Rechnung – in diesem Fall muss der vereinbarte Betrag bis spätestens am Tag vor der Führung auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto gebucht sein – oder in bar zu Beginn der Führung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für vereinbarte Zusatzleistungen, die verbindlich bei einem Subunternehmen gebucht werden müssen (über Auftragnehmer gemietetes Transportmittel, gastronomische Versorgung, Eintrittskarten usw.) eine Vorkasse in Höhe der dafür vom Subunternehmen verlangten Vergütung zu kassieren. Dieser Betrag muss spätestens bis zum dem auf der Rechnung angegebenen Datum auf dem Konto gebucht sein.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung, insbesondere für Zusatzleistungen, besteht kein Anspruch des Bestellers auf die Leistungen und kein Anspruch auf Schadenersatz.
  3. Der Besteller kann die Stadtführung bis zum 7. Tag vor dem Termin der Leistungserbringung kostenfrei stornieren. Vom 7. bis einschließlich 3. Tag vor dem Termin hat der Auftragnehmer Anspruch auf 50% des vereinbarten Honorars, ab zwei Tage vor dem Termin hat der Auftragnehmer Anspruch auf 100%. Für gebuchte Zusatzleistungen gelten die Stornierungsbestimmungen der jeweiligen Leistungserbringer. Diese werden im Angebot gesondert dargestellt.
  4. Bei Nichterscheinen des Kunden bis 60 Minuten nach dem vereinbarten Beginn der Führung besteht ein Anspruch auf 100% des vereinbarten Honorars. Der Auftragnehmer behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor. Für den Kunden besteht die Möglichkeit des Nachweises, dass dem Auftragnehmer ein Schaden in der angegebenen Höhe überhaupt nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.

§ 4 Verspäteter Beginn der Führung/ Änderungen des Ablaufs

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mindestens 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das Eintreffen des Kunden zu warten. Hat der Kunde den Auftragnehmer innerhalb dieser Zeit über die Verspätung informiert, verlängert sich die Wartezeit auf maximal 60 Minuten. Bei verspäteter Anreise des Kunden besteht kein Anspruch auf vollständige Erbringung der Leistung. Wird die Leistung dennoch im gegenseitigen Einvernehmen zeitlich vollständig erbracht, kann der Auftragnehmer auf einer prozentualen Erhöhung des Honorars entsprechend der über die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung hinausgehenden Zeit bestehen.
  2. Sollten Änderungen des Programms aufgrund von Umständen erforderlich sein, die der Gästeführer nicht zu vertreten hat, ist dieser unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden berechtigt das Programm anzupassen. Solche erforderlichen Änderungen lassen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt.

§ 5 Leistungen Dritter

  1. Werden im Auftrag des Bestellers vom Auftragnehmer Leistungen anderer Personen oder Unternehmen gebucht, so gelten für diese Leistungen die AGB des beauftragten Dienstleisters und werden Bestandteil der Vereinbarung.

§ 6 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen und seiner gesetzlichen Vertreter.
  2. Bei Führungen von Kinder- und Jugendgruppen übernimmt der Auftragnehmer nicht die Aufsichtspflicht.

§ 7 Datenschutz und Urheberrecht (Film- und Tonaufnahmen)

  1. Die personenbezogenen Daten des Bestellers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes werden nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht für die Leistungserbringung notwendig ist (Zusatzleistungen) oder eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht.
  2. Eine elektronische Erfassung und Verarbeitung der Daten erfolgt nur, soweit die für Organisation, Abwicklung und Rechnungslegung erforderlich ist.
  3. Film- oder Tonaufzeichnungen von den Führungen sowie deren Veröffentlichung bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Leipzig. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Leipzig. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Der Auftragnehmer und der Besteller verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich ihr möglichst nahe kommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen.